Sport und Recht


Literatur zur Haftung im Bereich des Sports

Frank, Richard: Meine Rechte und Pflichten als Tourenleiter, Reiseleiter, Jugendleiter. 1975.

Bundesgerichts-Entscheid:
BGE 121 IV 249: Interessanter Bundesgerichtsentscheid aus dem Eishockey. Wurde ein Leitfall bei der Beurteilung der Einwilligung in die einfache Körperverletzung.

Donatsch A./ Wiegand W./Bonvin J
.: Die Verantwortlichkeit des Sportveranstalters. Festschrift zur Jahrestagung des ASDS, Edition CIES, Neuchâtel 1998 (vergriffen aber erhältlich in der Juristischen Bibliothek Uni Bern unter: 4.700/245).

Fritzweiler J./Pfister B./Summerer T.: Praxishandbuch Sportrecht. Beck'sche Verlagsbuchhandlung, München 1998, ISBN 3 406 39851 0

Kuhn, Bernd: Der Sportschiedsrichter zwischen bürgerlichem Recht und Verbandsrecht: eine Darstellung schiedsrichterlicher Rechtsprobleme nach deutschem und US-amerikanischem Recht. Diss. Bayreuth 2000. Zugleich erschienen in: Reihe Europäische Hochschulschriften (Reihe 2, Rechtswissenschaf, ISSN 0531-7312, Band 3077), Frankfurt a.M./Bern 2001.

Scherrer, Urs: Sportrecht. Eine Begriffserläuterung. Orell Füssli-Verlag, Zürich 2001. ISBN: 3 280 07005 8

Summerer, Thomas: Internationales Sportrecht vor dem staatlichen Richter: in der Bundesrepublik Deutschland, Schweiz, USA und England. Diss. München 1989, Verlag von Florentz, München 1990, ISBN 3 8825 9718 6.

Thüler, Daniel: Haftung zwischen Wettkampfsportlern. Insbesondere beim
Sportunfall und Dopingmissbrauch. Diss. Zürich 2002 (Reihe Zürcher Studien zum Privatrecht), Schulthess Verlag, Zürich 2002, ISBN 2 7255 4344 5.

Zeder, Marianne: Haftungsbefreiung durch Einwilligung des Geschädigten, Diss. Basel 1999.

Zeitschriften:

Zeitschrift für Sport und Recht (SpuRt): hrsg. in Verb. mit dem Konstanzer Arbeitskreis für Sportrecht e.V., Verein für Deutsches und Internationales Sportrecht. Becksche Verlagsreihe, München/Frankfurt a.M. seit 1994. ISSN: 0945-3873

Schweizerische Juristenzeitung (SJZ)
u.a. in: 94, 1998 H13 (S. 289-296)


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Aufsatz über die Haftung von Lagerleitern bei Unfällen in Jugendlagern
: Wer ein Lager organisiert, tut dies oft ehrenamtlich - und haftet dann womöglich noch für Unfallfolgen.

Quelle: www.hirni.ch SERVICE (Freitag, 4. August 2000)

Lorenz Hirni

Bald schon werden wieder Eltern ihre glücklichen Kinder den Leitern des Herbstlagers anvertrauen - und los geht der Spass. Es wird munter geklettert, gebadet, es werden Sonnenkollektoren auf Dächer montiert, und auf vielfältige Weise wird Beschäftigungen gehuldigt, welche nicht alltäglich, aber auch nicht ungefährlich sind: Kinder und Jugendliche verunfallen. Oder richten selber bei Dritten Schäden an. Hier stellt sich die Frage nach der Verantwortlichkeit.

Dies vorweg: es gibt verschiedene Verantwortlichkeiten,
zivilrechtliche (z. B. aus Vertrag), allenfalls öffentlichrechtliche (teilweise bei Lehrern und Pfarrern) und strafrechtliche. Eine Lagerleiterin oder ein Lagerleiter bringt die strafrechtliche Verantwortlichkeit auch mit der besten Versicherung nicht weg. Liegen die Voraussetzungen der Strafbarkeit vor (z. B. wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung), kommt es bei Offizialdelikten, welche von Amtes wegen verfolgt werden müssen, unweigerlich zu einer Verurteilung.

Anforderungen gestiegen
Während man früher als Leiter davon ausging, es genüge, ein Lager sorgfältig vorzubereiten und die Lagerteilnehmer richtig zu instruieren, sind die Anforderungen an die anzuwendende Sorgfalt in den letzten Jahren gestiegen. Bei einer Bergtour ist die Leitung verpflichtet, sämtliche
erdenklichen Sicherheitsmassnahmen zu treffen. So ist beinahe bei jeder Überquerung eines Schneefeldes im Frühjahr nach
Bundesgerichtspraxis ein Seil Pflicht. Sämtliche Informationsquellen über Lawinengefahr und Wetterlage sind zu konsultieren. Daneben ist auf
geeignete Ausrüstung und robuste Konstitution der Jugendlichen zu achten. Auch fachgerechte erste Hilfe wird erwartet.

Denn: wer Lagerteilnehmer in eine Gefahrensituation bringt - was im Gebirge oder im wilden Wasser, aber auch bei Schiessübungen immer der Fall ist - hat äusserst hohe Anforderungen an die Sorgfalt zu erfüllen. Ein Lagerleiter ist verpflichtet, Gefahren möglichst zu vermeiden und dort, wo ein Gefahrenzustand eintritt, alles zu unternehmen, damit sich die Gefahr nicht verwirklicht. Dazu gehört bei jugendlichen Rotznasen auch, diese genügend zu beaufsichtigen und zu ermahnen. Widersetzt sich ein Jugendlicher allen Ermahnungen, ist er nach Rücksprache mit den Eltern heimzuschicken. Wie stark die Teilnehmer beaufsichtigt werden müssen, hängt von Umgebung, Alter und anderen Faktoren ab.
Werden Sorgfaltspflichten verletzt, und ein Kind kommt zu Schaden, droht eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung oder Körperverletzung - und eine Klage auf Schadenersatz gegen den Leiter, den organisierenden Verein oder den Staat. Je nach Urteilsfähigkeit haften die Jugendlichen mit, nicht aber die Eltern. Denn: Während des Lagers unterstehen die Kinder in den meisten Fällen der «Hausgewalt» der Leitung. Diese Hausgewalt bringt auch eine Haftung für Schäden mit sich, welche Unmündige gegenüber Dritten verursachen.

Sorgfalt beweisen können
Von dieser Haftung kann sich der Leiter nur befreien, wenn er beweist, dass er in der Aufsicht sehr sorgfältig war. Wenn der Heustock abbrennt oder Kühe vergiftet werden, haftet zumeist der Leiter. Bei der Organisation eines Lagers empfiehlt es sich deshalb, einige Zeit für das Studium von Jugend + Sport-Richtlinien für Lager und Gerichtsentscheiden zu verwenden.*

Immer noch lesenswert: Richard Frank, Meine Rechte und Pflichten als Tourenleiter, als Reiseleiter, als Jugendleiter, Schulthess Verlag, 1975.