Sport und Recht
Literatur zur Haftung im Bereich des Sports
Frank, Richard:
Meine Rechte und Pflichten als Tourenleiter, Reiseleiter, Jugendleiter. 1975. Zeitschriften:
Zeitschrift für Sport und Recht (SpuRt): hrsg. in Verb. mit dem Konstanzer Arbeitskreis für Sportrecht e.V., Verein für
Deutsches und Internationales Sportrecht. Becksche Verlagsreihe, München/Frankfurt a.M. seit 1994. ISSN: 0945-3873 Quelle: www.hirni.ch SERVICE (Freitag, 4. August 2000) Lorenz Hirni
Bundesgerichts-Entscheid: BGE 121 IV 249:
Interessanter Bundesgerichtsentscheid aus dem Eishockey. Wurde ein Leitfall bei der Beurteilung der Einwilligung
in die einfache Körperverletzung.
Donatsch A./ Wiegand W./Bonvin J.: Die Verantwortlichkeit des
Sportveranstalters. Festschrift zur Jahrestagung des ASDS, Edition CIES, Neuchâtel 1998 (vergriffen aber
erhältlich in der Juristischen Bibliothek Uni Bern unter: 4.700/245).
Fritzweiler J./Pfister B./Summerer T.: Praxishandbuch Sportrecht. Beck'sche Verlagsbuchhandlung, München 1998, ISBN 3 406
39851 0
Kuhn, Bernd:
Der Sportschiedsrichter zwischen bürgerlichem Recht und Verbandsrecht: eine Darstellung schiedsrichterlicher
Rechtsprobleme nach deutschem und US-amerikanischem Recht. Diss. Bayreuth 2000. Zugleich erschienen in: Reihe Europäische
Hochschulschriften (Reihe 2, Rechtswissenschaf, ISSN 0531-7312, Band 3077), Frankfurt a.M./Bern 2001.
Scherrer, Urs:
Sportrecht. Eine Begriffserläuterung. Orell Füssli-Verlag, Zürich 2001. ISBN: 3 280 07005 8
Summerer, Thomas:
Internationales Sportrecht vor dem staatlichen Richter: in der Bundesrepublik Deutschland, Schweiz, USA und England.
Diss. München 1989, Verlag von Florentz, München 1990, ISBN 3 8825 9718 6.
Thüler, Daniel:
Haftung zwischen Wettkampfsportlern. Insbesondere beim
Sportunfall und Dopingmissbrauch. Diss. Zürich 2002 (Reihe Zürcher Studien zum Privatrecht), Schulthess
Verlag, Zürich 2002, ISBN 2 7255 4344 5.
Zeder, Marianne:
Haftungsbefreiung durch Einwilligung des Geschädigten, Diss. Basel 1999.
Schweizerische Juristenzeitung (SJZ) u.a. in: 94, 1998 H13 (S.
289-296)
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Aufsatz über die Haftung von Lagerleitern bei Unfällen in Jugendlagern:
Wer ein Lager organisiert, tut dies oft ehrenamtlich - und haftet dann womöglich noch für Unfallfolgen.
Bald schon werden wieder Eltern ihre glücklichen Kinder den Leitern des Herbstlagers anvertrauen - und los
geht der Spass. Es wird munter geklettert, gebadet, es werden Sonnenkollektoren auf Dächer montiert, und auf
vielfältige Weise wird Beschäftigungen gehuldigt, welche nicht alltäglich, aber auch nicht ungefährlich
sind: Kinder und Jugendliche verunfallen. Oder richten selber bei Dritten Schäden an. Hier stellt sich die
Frage nach der Verantwortlichkeit.
Dies vorweg: es gibt verschiedene Verantwortlichkeiten, zivilrechtliche (z. B. aus Vertrag), allenfalls öffentlichrechtliche (teilweise bei Lehrern und Pfarrern) und strafrechtliche. Eine Lagerleiterin oder ein Lagerleiter bringt die strafrechtliche Verantwortlichkeit
auch mit der besten Versicherung nicht weg. Liegen die Voraussetzungen der Strafbarkeit vor (z. B. wegen fahrlässiger
schwerer Körperverletzung), kommt es bei Offizialdelikten, welche von Amtes wegen verfolgt werden müssen,
unweigerlich zu einer Verurteilung.
Anforderungen gestiegen
Während man früher als Leiter davon ausging, es genüge, ein Lager sorgfältig vorzubereiten
und die Lagerteilnehmer richtig zu instruieren, sind die Anforderungen an die anzuwendende Sorgfalt in den letzten
Jahren gestiegen. Bei einer Bergtour ist die Leitung verpflichtet, sämtliche
erdenklichen Sicherheitsmassnahmen zu treffen. So ist beinahe bei jeder Überquerung eines Schneefeldes im
Frühjahr nach
Bundesgerichtspraxis ein Seil Pflicht. Sämtliche Informationsquellen über Lawinengefahr und Wetterlage
sind zu konsultieren. Daneben ist auf
geeignete Ausrüstung und robuste Konstitution der Jugendlichen zu achten. Auch fachgerechte erste Hilfe wird
erwartet.
Denn: wer Lagerteilnehmer in eine Gefahrensituation bringt - was im Gebirge oder im wilden Wasser, aber auch bei
Schiessübungen immer der Fall ist - hat äusserst hohe Anforderungen an die Sorgfalt zu erfüllen.
Ein Lagerleiter ist verpflichtet, Gefahren möglichst zu vermeiden und dort, wo ein Gefahrenzustand eintritt,
alles zu unternehmen, damit sich die Gefahr nicht verwirklicht. Dazu gehört bei jugendlichen Rotznasen auch,
diese genügend zu beaufsichtigen und zu ermahnen. Widersetzt sich ein Jugendlicher allen Ermahnungen, ist
er nach Rücksprache mit den Eltern heimzuschicken. Wie stark die Teilnehmer beaufsichtigt werden müssen,
hängt von Umgebung, Alter und anderen Faktoren ab.
Werden Sorgfaltspflichten verletzt, und ein Kind kommt zu Schaden, droht eine Verurteilung wegen fahrlässiger
Tötung oder Körperverletzung - und eine Klage auf Schadenersatz gegen den Leiter, den organisierenden
Verein oder den Staat. Je nach Urteilsfähigkeit haften die Jugendlichen mit, nicht aber die Eltern. Denn:
Während des Lagers unterstehen die Kinder in den meisten Fällen der «Hausgewalt» der Leitung.
Diese Hausgewalt bringt auch eine Haftung für Schäden mit sich, welche Unmündige gegenüber
Dritten verursachen.
Sorgfalt beweisen können
Von dieser Haftung kann sich der Leiter nur befreien, wenn er beweist, dass er in der Aufsicht sehr sorgfältig
war. Wenn der Heustock abbrennt oder Kühe vergiftet werden, haftet zumeist der Leiter. Bei der Organisation
eines Lagers empfiehlt es sich deshalb, einige Zeit für das Studium von Jugend + Sport-Richtlinien für
Lager und Gerichtsentscheiden zu verwenden.*
Immer noch lesenswert: Richard Frank, Meine Rechte und Pflichten als Tourenleiter, als Reiseleiter, als Jugendleiter,
Schulthess Verlag, 1975.