BLV-Service: Jugendurlaub


OR - Artikel 329e

1.
Der Arbeitgeben hat dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 30. Altersjahr für unentgeldliche leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung jedes Dienstjahr Jugendurlaub bis zu insgesamt einer Arbeitswoche zu gewähren.

Anmerkung BLV: als Ausbildung ist ein J+S-Leiterkurs erfasst. Eine Arbeitswoche heisst 5 Tage.

2.
Der Arbeitnehmer hat während des Jugendurlaubs keinen Lohnanspruch. Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann zugunsten des Arbeitnehmers eine andere Regelung getroffen werden.

Anmerkung BLV: in von Kant. Sportämtern oder vom BASPO organisierten Kursen kriegt man Erwerbsersatz, sodass der Lohnausfall zu 80% kompensiert wird.

3.
Über den Zeitpunkt und die Dauer des Jugendurlaubs einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer; sie berücksichtigen dabei ihre beidseitigen Interessen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so muss der Jugendurlaub gewährt werden, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Geltendmachung seines Anspruches zwei Monate im voraus angezeigt hat. Nicht bezogene Jugendurlaubtage verfallen am Ende des Kalenderjahres.

4.
Der Arbeitnehmer hat auf Verlangen des Arbeitgebers seine Tätigkeiten und Funktionen in der Jugendarbeit nachzuweisen.